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Elternzeit Deutschland

Elternzeit 2026: Dauer, Antrag, Teilzeit & Kündigungsschutz

Elternzeit 2026: Dauer, Antrag, Teilzeit & Kündigungsschutz

Elternzeit gibt dir das Recht, bis zu drei Jahre von der Arbeit freigestellt zu werden, um dein Kind zu betreuen – ohne deinen Arbeitsplatz zu verlieren. Seit Mai 2025 genügt für den Antrag sogar eine E-Mail. Hier erfährst du alles zu Dauer, Aufteilung, Teilzeitarbeit, Kündigungsschutz und den wichtigsten Fristen.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Dauer: Bis zu 36 Monate pro Elternteil und Kind.
  • Übertragung: Bis zu 24 Monate auf den Zeitraum zwischen 3. und 8. Geburtstag.
  • Teilzeit: Bis zu 32 Stunden/Woche erlaubt (Rechtsanspruch).
  • Antrag: 7 Wochen vor Beginn (bis 3. Geburtstag) bzw. 13 Wochen (3.–8. Geburtstag).
  • NEU seit Mai 2025: E-Mail reicht – Schriftform nicht mehr erforderlich.
  • Kündigungsschutz: Ab Anmeldung bis Ende der Elternzeit.
  • Kein Gehalt: Aber Anspruch auf Elterngeld (gesondert beantragen).

1. Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung deines Kindes. Dein Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit, bleibt aber bestehen. Nach der Elternzeit hast du das Recht, zu deinen bisherigen Arbeitsbedingungen zurückzukehren.

Geregelt ist die Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Abschnitt 3. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch – dein Arbeitgeber muss die Elternzeit gewähren, wenn du die Voraussetzungen erfüllst. Ein Ablehnungsrecht besteht nicht.

Wer hat Anspruch?

  • Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis (Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Ausbildung, Heimarbeit)
  • Du betreust und erziehst dein Kind selbst und lebst mit ihm im selben Haushalt
  • Du arbeitest nicht mehr als 32 Stunden/Woche
  • Auch für Adoptiveltern, Pflegeeltern und in Ausnahmefällen Großeltern
  • Beamte haben ebenfalls Anspruch (geregelt in der MuSchEltZV)
Wichtig: Elternzeit und Elterngeld sind zwei verschiedene Dinge. Elternzeit ist die arbeitsrechtliche Freistellung. Elterngeld ist die finanzielle Leistung, die du gesondert bei der Elterngeldstelle beantragst. Du kannst Elternzeit auch ohne Elterngeld nehmen – und Elterngeld auch ohne Elternzeit beziehen (z. B. bei Teilzeit).

2. Dauer & Aufteilung

Grundregel: 36 Monate pro Elternteil

Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit pro Kind. Beide Eltern haben einen eigenständigen Anspruch – die Monate sind nicht zwischen den Eltern übertragbar. Ihr könnt die Elternzeit gleichzeitig, nacheinander oder abwechselnd nehmen.

Aufteilung in Zeitabschnitte

Regelung Details
Zeitabschnitte Bis zu 3 Abschnitte pro Elternteil (weitere mit Zustimmung des AG)
Erste 3 Lebensjahre Bis zu 36 Monate frei nehmbar
Übertragung Bis zu 24 Monate auf den Zeitraum zw. 3. und 8. Geburtstag
3. Abschnitt nach 3. Geburtstag AG kann aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen
Mutterschutzfrist Wird auf die 36 Monate der Mutter angerechnet

Bindungszeitraum

Bei der Anmeldung der Elternzeit innerhalb der ersten 3 Lebensjahre musst du verbindlich festlegen, für welche Zeiträume du in den nächsten 2 Jahren Elternzeit nehmen willst. Für die Zeit danach kannst du dich später entscheiden.

Achtung bei Verlängerung: Eine Verlängerung der Elternzeit ist möglich, wenn du noch nicht alle 36 Monate beansprucht hast. Die Frist beträgt allerdings 13 Wochen. Eine Verkürzung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (außer in Härtefällen).

3. Antrag beim Arbeitgeber

NEU seit Mai 2025: E-Mail genügt

Seit dem 1. Mai 2025 (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) reicht für die Anmeldung der Elternzeit die Textform – eine E-Mail ist ausreichend. Du musst nichts mehr ausdrucken oder unterschreiben. Für Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren wurden, galt noch die strenge Schriftform.

Fristen

Elternzeit-Zeitraum Anmeldefrist Kündigungsschutz ab
Vor dem 3. Geburtstag 7 Wochen vor Beginn Frühestens 8 Wochen vor Beginn
Zwischen 3. und 8. Geburtstag 13 Wochen vor Beginn Frühestens 14 Wochen vor Beginn

Was muss im Antrag stehen?

  • Beginn und Ende der Elternzeit (konkrete Daten)
  • Verbindliche Festlegung für die nächsten 2 Jahre (Bindungszeitraum)
  • Ggf. Teilzeitwunsch (empfehlenswert, direkt mitzuteilen)
Tipp für Mütter: Deine Elternzeit beginnt frühestens nach Ende der Mutterschutzfrist (8 Wochen nach Geburt). Du musst die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Ende des Mutterschutzes anmelden. Tipp für Väter: Wenn du direkt nach der Geburt Elternzeit nehmen willst, melde sie spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin an.
Empfehlung: Bitte deinen Arbeitgeber um eine schriftliche Bestätigung, dass er die Elternzeit zur Kenntnis genommen hat. Das dient der Dokumentation – eine Genehmigung ist nicht erforderlich, da es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt.

4. Teilzeit in der Elternzeit

Während der Elternzeit darfst du bis zu 32 Stunden pro Woche (im Durchschnitt des Monats) arbeiten. Bei gleichzeitiger Elternzeit können beide Eltern zusammen bis zu 64 Wochenstunden erwerbstätig sein.

Rechtsanspruch auf Teilzeit

Unter folgenden Voraussetzungen hast du einen Rechtsanspruch darauf, beim bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit zu arbeiten:

  • Du bist seit mehr als 6 Monaten bei diesem Arbeitgeber beschäftigt.
  • Der Betrieb hat in der Regel mehr als 15 Beschäftigte (ohne Azubis).
  • Du möchtest mindestens 2 Monate mit 15–32 Stunden/Woche arbeiten.
  • Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen.

Dein Arbeitgeber muss innerhalb von 4 Wochen (vor 3. Geburtstag) bzw. 8 Wochen (nach 3. Geburtstag) über deinen Teilzeitantrag entscheiden. Lehnt er nicht fristgerecht ab, gilt die Zustimmung als erteilt.

Möglichkeiten während der Elternzeit

Tätigkeit Zustimmung AG?
Bisherige Teilzeit fortsetzen (max. 32 h) Nein – nur Mitteilung nötig
Neue Teilzeit beim bisherigen AG Rechtsanspruch (unter Voraussetzungen)
Teilzeit bei anderem AG Ja – Zustimmung erforderlich
Selbstständige Tätigkeit Ja – Zustimmung erforderlich
Minijob (bei anderem AG) Ja – Zustimmung erforderlich
Praxistipp: Stelle den Teilzeitantrag am besten gleichzeitig mit dem Elternzeitantrag. So kann dein Arbeitgeber weniger leicht betriebliche Gründe anführen, da er die Stelle noch nicht anderweitig besetzt hat.

5. Kündigungsschutz

Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Dein Arbeitgeber darf dir nicht kündigen – weder ordentlich noch betriebsbedingt.

Wann beginnt und endet der Schutz?

Elternzeit-Zeitraum Schutz beginnt Schutz endet
Vor dem 3. Geburtstag Ab Anmeldung, frühestens 8 Wochen vor Beginn Am letzten Tag der Elternzeit
Zwischen 3. und 8. Geburtstag Ab Anmeldung, frühestens 14 Wochen vor Beginn Am letzten Tag der Elternzeit

Ausnahmen

In absoluten Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen – z. B. bei vollständiger Betriebsstilllegung. Dafür braucht er die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (z. B. Bezirksregierung, Gewerbeaufsichtsamt). Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

Du darfst kündigen: Du selbst kannst während der Elternzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen (Sonderkündigungsrecht, § 19 BEEG). Das ist besonders relevant, wenn du nach der Elternzeit nicht zurückkehren möchtest.

6. Urlaubsanspruch

Grundsätzlich bleibt dein Urlaubsanspruch während der Elternzeit bestehen. Allerdings hat dein Arbeitgeber das Recht, den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat, in dem du in Elternzeit bist und nicht arbeitest, um 1/12 zu kürzen (§ 17 BEEG).

  • Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, behält seinen (anteiligen) Urlaubsanspruch für diese Zeit.
  • Resturlaub, der vor der Elternzeit nicht genommen wurde, bleibt erhalten und kann nach der Elternzeit genommen werden.
  • Übertragung des Resturlaubs: nach der Elternzeit noch im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr.

7. Elternzeit und Elterngeld

Elternzeit und Elterngeld sind zwei getrennte Ansprüche, die unabhängig voneinander beantragt werden:

Elternzeit Elterngeld
Was? Arbeitsrechtliche Freistellung Finanzielle Leistung (Einkommensersatz)
Dauer Bis zu 36 Monate Basiselterngeld: max. 14 Monate
Antrag bei Arbeitgeber Elterngeldstelle des Bundeslandes
Bezahlung Kein Gehalt vom AG 300–1.800 €/Monat vom Staat
Pflicht? Nicht nötig für Elterngeld Nicht nötig für Elternzeit

In der Praxis nehmen die meisten Eltern beides gleichzeitig in Anspruch: Elternzeit beim Arbeitgeber und Elterngeld bei der Elterngeldstelle. Die Elternzeit kann aber auch länger als der Elterngeldbezug dauern (z. B. 36 Monate Elternzeit, aber nur 14 Monate Elterngeld).

Achte auf die Lebensmonate: Elterngeld wird in Lebensmonaten des Kindes berechnet, nicht in Kalendermonaten. Stimme deine Elternzeit daher möglichst auf die Lebensmonate ab, um kein Elterngeld zu verschenken.

8. Rückkehr in den Beruf

Nach dem Ende der Elternzeit hast du das Recht, zu deinen bisherigen Arbeitsbedingungen zurückzukehren. Das Arbeitsverhältnis lebt automatisch wieder auf – mit der gleichen Arbeitszeit, dem gleichen Entgelt und den gleichen vertraglichen Bedingungen wie vor der Elternzeit.

Wichtige Punkte bei der Rückkehr

  • Kein Anspruch auf exakt denselben Arbeitsplatz – aber auf eine gleichwertige Position.
  • Automatische Rückkehr zur Vollzeit, wenn du vor der Elternzeit Vollzeit gearbeitet hast.
  • Wenn du weiterhin Teilzeit arbeiten möchtest, musst du einen separaten Teilzeitantrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stellen – 3 Monate vor geplantem Beginn.
  • Der besondere Kündigungsschutz endet am letzten Tag der Elternzeit. Danach gilt der reguläre Kündigungsschutz.

9. Sonderfälle

Befristete Arbeitsverhältnisse

Auch bei befristeten Verträgen hast du Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit verlängert den befristeten Vertrag allerdings nicht. Endet der Vertrag während der Elternzeit, endet auch die Elternzeit.

Zweites Kind während der Elternzeit

Wirst du während der Elternzeit erneut schwanger, beginnt eine neue Mutterschutzfrist. Du kannst die laufende Elternzeit vorzeitig beenden, um in Mutterschutz zu gehen – dein Arbeitgeber darf die vorzeitige Beendigung nicht ablehnen. Danach kannst du für das neue Kind eine neue Elternzeit anmelden.

Großelternzeit

Großeltern können Elternzeit nehmen, wenn der Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde. Das Enkelkind muss im Haushalt des Großelternteils leben.

Elternzeit im öffentlichen Dienst

Beamte haben Anspruch auf Elternzeit nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV). Die Regelungen sind weitgehend identisch mit denen des BEEG.

Zwillinge/Mehrlinge

Bei Mehrlingen besteht für jedes Kind ein eigener Anspruch auf 36 Monate Elternzeit. Die Zeiträume können sich überschneiden – du kannst also z. B. für Zwillinge insgesamt bis zu 72 Monate Elternzeit nehmen (auch wenn die Monate in der Praxis gleichzeitig laufen).

10. Häufige Fragen

Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?

Bis zu 36 Monate pro Elternteil und Kind. Davon können bis zu 24 Monate zwischen dem 3. und 8. Geburtstag genommen werden. In bis zu 3 Zeitabschnitte aufteilbar.

Wann muss ich Elternzeit beantragen?

7 Wochen vor Beginn (erste 3 Lebensjahre) bzw. 13 Wochen (3.–8. Lebensjahr). Seit Mai 2025 reicht eine E-Mail.

Darf ich in der Elternzeit arbeiten?

Ja, bis zu 32 Stunden/Woche. Du hast unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Teilzeit. Arbeit bei einem anderen AG oder selbstständige Tätigkeit bedarf der Zustimmung deines Arbeitgebers.

Habe ich Kündigungsschutz?

Ja, ab Anmeldung der Elternzeit (frühestens 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Elternzeit. Kündigung nur in absoluten Ausnahmen mit Behördenzustimmung.

Können beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen?

Ja. Beide haben einen eigenständigen Anspruch auf 36 Monate. Gleichzeitige Elternzeit ist möglich, und beide dürfen jeweils bis 32 h/Woche arbeiten.

Wird mein Urlaub gekürzt?

Der AG kann den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit ohne Teilzeit um 1/12 kürzen. Bei Teilzeit bleibt der (anteilige) Anspruch bestehen.

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Quellen: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Familienportal des Bundes, BMBFSFJ, Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV).
Stand: Februar 2026
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle arbeitsrechtliche Beratung. Für verbindliche Auskünfte wende dich an deine Elterngeldstelle oder an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Haftung.