Elternzeit Deutschland
Elternzeit 2026: Dauer, Antrag, Teilzeit & Kündigungsschutz
Elternzeit gibt dir das Recht, bis zu drei Jahre von der Arbeit freigestellt zu werden, um dein Kind zu betreuen – ohne deinen Arbeitsplatz zu verlieren. Seit Mai 2025 genügt für den Antrag sogar eine E-Mail. Hier erfährst du alles zu Dauer, Aufteilung, Teilzeitarbeit, Kündigungsschutz und den wichtigsten Fristen.
- Dauer: Bis zu 36 Monate pro Elternteil und Kind.
- Übertragung: Bis zu 24 Monate auf den Zeitraum zwischen 3. und 8. Geburtstag.
- Teilzeit: Bis zu 32 Stunden/Woche erlaubt (Rechtsanspruch).
- Antrag: 7 Wochen vor Beginn (bis 3. Geburtstag) bzw. 13 Wochen (3.–8. Geburtstag).
- NEU seit Mai 2025: E-Mail reicht – Schriftform nicht mehr erforderlich.
- Kündigungsschutz: Ab Anmeldung bis Ende der Elternzeit.
- Kein Gehalt: Aber Anspruch auf Elterngeld (gesondert beantragen).
1. Was ist Elternzeit?
Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung deines Kindes. Dein Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit, bleibt aber bestehen. Nach der Elternzeit hast du das Recht, zu deinen bisherigen Arbeitsbedingungen zurückzukehren.
Geregelt ist die Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Abschnitt 3. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch – dein Arbeitgeber muss die Elternzeit gewähren, wenn du die Voraussetzungen erfüllst. Ein Ablehnungsrecht besteht nicht.
Wer hat Anspruch?
- Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis (Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Ausbildung, Heimarbeit)
- Du betreust und erziehst dein Kind selbst und lebst mit ihm im selben Haushalt
- Du arbeitest nicht mehr als 32 Stunden/Woche
- Auch für Adoptiveltern, Pflegeeltern und in Ausnahmefällen Großeltern
- Beamte haben ebenfalls Anspruch (geregelt in der MuSchEltZV)
2. Dauer & Aufteilung
Grundregel: 36 Monate pro Elternteil
Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit pro Kind. Beide Eltern haben einen eigenständigen Anspruch – die Monate sind nicht zwischen den Eltern übertragbar. Ihr könnt die Elternzeit gleichzeitig, nacheinander oder abwechselnd nehmen.
Aufteilung in Zeitabschnitte
| Regelung | Details |
|---|---|
| Zeitabschnitte | Bis zu 3 Abschnitte pro Elternteil (weitere mit Zustimmung des AG) |
| Erste 3 Lebensjahre | Bis zu 36 Monate frei nehmbar |
| Übertragung | Bis zu 24 Monate auf den Zeitraum zw. 3. und 8. Geburtstag |
| 3. Abschnitt nach 3. Geburtstag | AG kann aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen |
| Mutterschutzfrist | Wird auf die 36 Monate der Mutter angerechnet |
Bindungszeitraum
Bei der Anmeldung der Elternzeit innerhalb der ersten 3 Lebensjahre musst du verbindlich festlegen, für welche Zeiträume du in den nächsten 2 Jahren Elternzeit nehmen willst. Für die Zeit danach kannst du dich später entscheiden.
3. Antrag beim Arbeitgeber
NEU seit Mai 2025: E-Mail genügt
Seit dem 1. Mai 2025 (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) reicht für die Anmeldung der Elternzeit die Textform – eine E-Mail ist ausreichend. Du musst nichts mehr ausdrucken oder unterschreiben. Für Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren wurden, galt noch die strenge Schriftform.
Fristen
| Elternzeit-Zeitraum | Anmeldefrist | Kündigungsschutz ab |
|---|---|---|
| Vor dem 3. Geburtstag | 7 Wochen vor Beginn | Frühestens 8 Wochen vor Beginn |
| Zwischen 3. und 8. Geburtstag | 13 Wochen vor Beginn | Frühestens 14 Wochen vor Beginn |
Was muss im Antrag stehen?
- Beginn und Ende der Elternzeit (konkrete Daten)
- Verbindliche Festlegung für die nächsten 2 Jahre (Bindungszeitraum)
- Ggf. Teilzeitwunsch (empfehlenswert, direkt mitzuteilen)
4. Teilzeit in der Elternzeit
Während der Elternzeit darfst du bis zu 32 Stunden pro Woche (im Durchschnitt des Monats) arbeiten. Bei gleichzeitiger Elternzeit können beide Eltern zusammen bis zu 64 Wochenstunden erwerbstätig sein.
Rechtsanspruch auf Teilzeit
Unter folgenden Voraussetzungen hast du einen Rechtsanspruch darauf, beim bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit zu arbeiten:
- Du bist seit mehr als 6 Monaten bei diesem Arbeitgeber beschäftigt.
- Der Betrieb hat in der Regel mehr als 15 Beschäftigte (ohne Azubis).
- Du möchtest mindestens 2 Monate mit 15–32 Stunden/Woche arbeiten.
- Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen.
Dein Arbeitgeber muss innerhalb von 4 Wochen (vor 3. Geburtstag) bzw. 8 Wochen (nach 3. Geburtstag) über deinen Teilzeitantrag entscheiden. Lehnt er nicht fristgerecht ab, gilt die Zustimmung als erteilt.
Möglichkeiten während der Elternzeit
| Tätigkeit | Zustimmung AG? |
|---|---|
| Bisherige Teilzeit fortsetzen (max. 32 h) | Nein – nur Mitteilung nötig |
| Neue Teilzeit beim bisherigen AG | Rechtsanspruch (unter Voraussetzungen) |
| Teilzeit bei anderem AG | Ja – Zustimmung erforderlich |
| Selbstständige Tätigkeit | Ja – Zustimmung erforderlich |
| Minijob (bei anderem AG) | Ja – Zustimmung erforderlich |
5. Kündigungsschutz
Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Dein Arbeitgeber darf dir nicht kündigen – weder ordentlich noch betriebsbedingt.
Wann beginnt und endet der Schutz?
| Elternzeit-Zeitraum | Schutz beginnt | Schutz endet |
|---|---|---|
| Vor dem 3. Geburtstag | Ab Anmeldung, frühestens 8 Wochen vor Beginn | Am letzten Tag der Elternzeit |
| Zwischen 3. und 8. Geburtstag | Ab Anmeldung, frühestens 14 Wochen vor Beginn | Am letzten Tag der Elternzeit |
Ausnahmen
In absoluten Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen – z. B. bei vollständiger Betriebsstilllegung. Dafür braucht er die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (z. B. Bezirksregierung, Gewerbeaufsichtsamt). Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
6. Urlaubsanspruch
Grundsätzlich bleibt dein Urlaubsanspruch während der Elternzeit bestehen. Allerdings hat dein Arbeitgeber das Recht, den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat, in dem du in Elternzeit bist und nicht arbeitest, um 1/12 zu kürzen (§ 17 BEEG).
- Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, behält seinen (anteiligen) Urlaubsanspruch für diese Zeit.
- Resturlaub, der vor der Elternzeit nicht genommen wurde, bleibt erhalten und kann nach der Elternzeit genommen werden.
- Übertragung des Resturlaubs: nach der Elternzeit noch im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr.
7. Elternzeit und Elterngeld
Elternzeit und Elterngeld sind zwei getrennte Ansprüche, die unabhängig voneinander beantragt werden:
| Elternzeit | Elterngeld | |
|---|---|---|
| Was? | Arbeitsrechtliche Freistellung | Finanzielle Leistung (Einkommensersatz) |
| Dauer | Bis zu 36 Monate | Basiselterngeld: max. 14 Monate |
| Antrag bei | Arbeitgeber | Elterngeldstelle des Bundeslandes |
| Bezahlung | Kein Gehalt vom AG | 300–1.800 €/Monat vom Staat |
| Pflicht? | Nicht nötig für Elterngeld | Nicht nötig für Elternzeit |
In der Praxis nehmen die meisten Eltern beides gleichzeitig in Anspruch: Elternzeit beim Arbeitgeber und Elterngeld bei der Elterngeldstelle. Die Elternzeit kann aber auch länger als der Elterngeldbezug dauern (z. B. 36 Monate Elternzeit, aber nur 14 Monate Elterngeld).
8. Rückkehr in den Beruf
Nach dem Ende der Elternzeit hast du das Recht, zu deinen bisherigen Arbeitsbedingungen zurückzukehren. Das Arbeitsverhältnis lebt automatisch wieder auf – mit der gleichen Arbeitszeit, dem gleichen Entgelt und den gleichen vertraglichen Bedingungen wie vor der Elternzeit.
Wichtige Punkte bei der Rückkehr
- Kein Anspruch auf exakt denselben Arbeitsplatz – aber auf eine gleichwertige Position.
- Automatische Rückkehr zur Vollzeit, wenn du vor der Elternzeit Vollzeit gearbeitet hast.
- Wenn du weiterhin Teilzeit arbeiten möchtest, musst du einen separaten Teilzeitantrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stellen – 3 Monate vor geplantem Beginn.
- Der besondere Kündigungsschutz endet am letzten Tag der Elternzeit. Danach gilt der reguläre Kündigungsschutz.
9. Sonderfälle
Befristete Arbeitsverhältnisse
Auch bei befristeten Verträgen hast du Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit verlängert den befristeten Vertrag allerdings nicht. Endet der Vertrag während der Elternzeit, endet auch die Elternzeit.
Zweites Kind während der Elternzeit
Wirst du während der Elternzeit erneut schwanger, beginnt eine neue Mutterschutzfrist. Du kannst die laufende Elternzeit vorzeitig beenden, um in Mutterschutz zu gehen – dein Arbeitgeber darf die vorzeitige Beendigung nicht ablehnen. Danach kannst du für das neue Kind eine neue Elternzeit anmelden.
Großelternzeit
Großeltern können Elternzeit nehmen, wenn der Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde. Das Enkelkind muss im Haushalt des Großelternteils leben.
Elternzeit im öffentlichen Dienst
Beamte haben Anspruch auf Elternzeit nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV). Die Regelungen sind weitgehend identisch mit denen des BEEG.
Zwillinge/Mehrlinge
Bei Mehrlingen besteht für jedes Kind ein eigener Anspruch auf 36 Monate Elternzeit. Die Zeiträume können sich überschneiden – du kannst also z. B. für Zwillinge insgesamt bis zu 72 Monate Elternzeit nehmen (auch wenn die Monate in der Praxis gleichzeitig laufen).
10. Häufige Fragen
Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?
Bis zu 36 Monate pro Elternteil und Kind. Davon können bis zu 24 Monate zwischen dem 3. und 8. Geburtstag genommen werden. In bis zu 3 Zeitabschnitte aufteilbar.
Wann muss ich Elternzeit beantragen?
7 Wochen vor Beginn (erste 3 Lebensjahre) bzw. 13 Wochen (3.–8. Lebensjahr). Seit Mai 2025 reicht eine E-Mail.
Darf ich in der Elternzeit arbeiten?
Ja, bis zu 32 Stunden/Woche. Du hast unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Teilzeit. Arbeit bei einem anderen AG oder selbstständige Tätigkeit bedarf der Zustimmung deines Arbeitgebers.
Habe ich Kündigungsschutz?
Ja, ab Anmeldung der Elternzeit (frühestens 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Elternzeit. Kündigung nur in absoluten Ausnahmen mit Behördenzustimmung.
Können beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen?
Ja. Beide haben einen eigenständigen Anspruch auf 36 Monate. Gleichzeitige Elternzeit ist möglich, und beide dürfen jeweils bis 32 h/Woche arbeiten.
Wird mein Urlaub gekürzt?
Der AG kann den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit ohne Teilzeit um 1/12 kürzen. Bei Teilzeit bleibt der (anteilige) Anspruch bestehen.
Weiterlesen im Finanzguide
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