Karenz & Elternteilzeit 2026: Dauer, Rechte & Wiedereinstieg
Karenz, Elternteilzeit, Kündigungsschutz: als frischgebackene Eltern habt ihr in Österreich umfassende Rechte. Aber die Regelungen sind komplex und die Fristen streng. Hier findest du alles, was du über die arbeitsrechtliche Seite von Elternschaft wissen musst.
- Dauer Karenz: Max. 22 Monate (1 Elternteil) oder bis zum 2. Geburtstag (bei Teilung).
- Mindestdauer: 2 Monate pro Karenzteil.
- Kündigungsschutz: Während der Karenz und bis 4 Wochen danach.
- Zuverdienst: Geringfügig bis 551,10 €/Monat erlaubt (2026).
- Elternteilzeit: Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduktion bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes.
- Seit November 2023: Volle Karenzdauer (24 Monate) nur noch bei Väterbeteiligung, für Alleinerziehende oder wenn der andere Elternteil keinen Karenzanspruch hat.
1. Was ist Elternkarenz?
Die Elternkarenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes. Während der Karenz ruht das Arbeitsverhältnis: du bekommst kein Gehalt vom Arbeitgeber, behältst aber deinen Arbeitsplatz.
Anspruch auf Karenz haben unselbstständig erwerbstätige Mütter und Väter. Das Recht kann vom Arbeitgeber nicht verweigert werden. Die Karenz beginnt frühestens nach dem Mutterschutz (Schutzfrist) und muss mindestens 2 Monate dauern.
2. Wie lange dauert die Karenz?
| Situation | Maximale Karenzdauer |
|---|---|
| Nur ein Elternteil nimmt Karenz | Bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats |
| Beide Elternteile teilen die Karenz | Bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag (24 Monate) |
| Mit Überlappungsmonat | Bis zum Ablauf des 23. Lebensmonats |
| Alleinerziehende | Bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag |
Jeder Karenzteil muss mindestens 2 Monate dauern. Die Karenz kann insgesamt zweimal zwischen den Elternteilen geteilt werden: das ergibt maximal drei Karenzblöcke.
3. Teilung der Karenz
Ihr könnt die Karenz bis zu zweimal teilen. Dabei gelten folgende Regeln:
- Jeder Karenzteil muss mindestens 2 Monate dauern
- Es gibt maximal drei Karenzblöcke (z.B. Mutter → Vater → Mutter)
- Die Karenzteile müssen lückenlos aneinander anschließen
- Beim erstmaligen Wechsel können beide Elternteile 1 Monat gleichzeitig in Karenz gehen (Überlappungsmonat)
Beispiel: Teilung der Karenz
Kind geboren am 15. März 2026. Schutzfrist der Mutter endet am 10. Mai 2026.
- Block 1: Mutter in Karenz von 11. Mai 2026 bis 14. November 2026 (ca. 6 Monate)
- Block 2: Vater in Karenz von 15. November 2026 bis 14. März 2027 (4 Monate)
- Block 3: Mutter in Karenz von 15. März 2027 bis 14. März 2028 (12 Monate, bis zum 2. Geburtstag)
4. Meldefristen beim Arbeitgeber
Die Karenz meldest du dem Arbeitgeber, am besten schriftlich und nachweisbar, etwa per Einschreiben. Eine Schriftform schreibt das Gesetz nicht vor. Die Meldefristen sind streng:
| Situation | Meldefrist |
|---|---|
| Mutter: Karenz im Anschluss an Mutterschutz | Bis zum Ende der Schutzfrist (8 Wochen nach der Geburt, bei Kaiserschnitt, Frühgeburt oder Mehrlingen 12 Wochen) |
| Vater: Karenz im Anschluss an Mutterschutz | Spätestens 8 Wochen nach der Geburt |
| Karenz im Anschluss an Karenz des anderen Elternteils | Spätestens 3 Monate vor Beginn |
| Verlängerung der Karenz | Spätestens 3 Monate vor Ende der gemeldeten Karenz (2 Monate, wenn die Karenz kürzer als 3 Monate ist), nur einmal möglich |
Bei der Meldung müssen Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz angegeben werden. Der Arbeitgeber muss eine Bestätigung ausstellen.
5. Kündigungsschutz
Während der Karenz und bis 4 Wochen nach deren Ende besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Kündigungsschutz beginnt:
- Für die Mutter: Ab Beginn der Schwangerschaft, sobald der Arbeitgeber davon weiß, bis 4 Monate nach der Entbindung, danach während der gesamten Karenz
- Für den Vater: Frühestens 4 Monate vor dem geplanten Karenzbeginn (bei Meldung an den Arbeitgeber)
Wird ein Elternteil wegen der Inanspruchnahme von Karenz gekündigt, liegt ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz vor.
6. Zuverdienst während der Karenz
Während der Karenz darfst du arbeiten, aber nur eingeschränkt:
Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € pro Monat (2026) ist jederzeit erlaubt, sowohl beim eigenen als auch bei einem anderen Arbeitgeber.
Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze
- Beim eigenen Arbeitgeber: Maximal 13 Wochen pro Kalenderjahr (aliquot bei Teilkarenz)
- Bei einem anderen Arbeitgeber: Nur mit Zustimmung des karenzierten Arbeitgebers
7. Karenz vs. Kinderbetreuungsgeld: Die Unterschiede
Das ist eine der häufigsten Verwirrungen bei Eltern. Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind zwei verschiedene Dinge:
| Karenz | Kinderbetreuungsgeld | |
|---|---|---|
| Was? | Freistellung vom Job | Geldleistung |
| Dauer | Max. 22–24 Monate | 365–851 Tage (Konto) oder 365–426 Tage (ea) |
| Antrag bei | Arbeitgeber | ÖGK (Krankenversicherung) |
| Geld? | Nein, kein Gehalt | Ja, Auszahlung durch ÖGK |
| Rechtsgrundlage | MSchG / VKG | KBGG |
Die Dauern stimmen nicht immer überein. Du kannst z.B. Kinderbetreuungsgeld über 851 Tage (ca. 28 Monate) beziehen, die Karenz endet aber spätestens mit dem 2. Geburtstag (24 Monate). In diesem Fall bist du die letzten Monate nicht mehr karenziert, beziehst aber noch Kinderbetreuungsgeld.
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Zum Kinderbetreuungsgeld-Rechner →8. Elternteilzeit
Die Elternteilzeit ist der Rechtsanspruch auf Reduzierung oder Änderung der Arbeitszeit nach der Geburt. Du kannst Elternteilzeit auch in Anspruch nehmen, ohne vorher in Karenz gewesen zu sein.
Voraussetzungen für den Rechtsanspruch
- Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis seit mindestens 3 Jahren beim selben Arbeitgeber
- Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern
- Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder Obsorge
- Der andere Elternteil darf sich nicht gleichzeitig in Karenz befinden (gleichzeitige Elternteilzeit beider Eltern ist aber erlaubt)
Dauer und Umfang
- Rechtsanspruch: Bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, höchstens sieben Jahre abzüglich Mutterschutz und Karenz (für Meldungen ab 1. November 2023)
- Vereinbarung: Ebenfalls bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wenn kein Rechtsanspruch besteht
- Mindestdauer: 2 Monate
- Arbeitszeitreduktion: Mindestens 20 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit
- Mindestarbeitszeit: 12 Stunden pro Woche
- Pro Elternteil und Kind nur einmal möglich
Kündigungsschutz bei Elternteilzeit
Während der Elternteilzeit (bis max. zum 4. Geburtstag des Kindes) und bis 4 Wochen nach deren Ende besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.
9. Wiedereinstieg nach der Karenz
Nach der Karenz hast du das Recht auf Weiterbeschäftigung in der gleichen Verwendung, für die du eingestellt wurdest. Ist dein alter Arbeitsplatz nicht mehr verfügbar, muss der Arbeitgeber eine gleichwertige Tätigkeit anbieten.
Was gilt für Urlaubsansprüche?
- Die Karenzzeit wird auf die Dienstzeit angerechnet (Urlaubsausmaß, Kündigungsfrist, Entgeltfortzahlung)
- Nach dem Wiedereinstieg gebührt ein anteiliger Urlaubsanspruch für den Rest des Urlaubsjahres
- Offene Urlaubsansprüche aus dem Jahr des Karenzantritts werden aliquotiert
- Die Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche verlängert sich um die Dauer der Karenz
Sonderzahlungen
Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss entstehen nach der Rückkehr anteilig für den Rest des Kalenderjahres.
Wiedereinstieg nach der Karenz: die wichtigsten Praxisfragen
Der Wiedereinstieg gelingt leichter, wenn du diese Punkte rechtzeitig klärst.
- Termin ankündigen. Ein gesetzlich fixierter Ankündigungstermin für das Ende der Karenz existiert zwar nicht extra, in der Praxis ergibt er sich aber aus deiner ursprünglichen Karenzmeldung: Du hast dort Beginn und voraussichtliche Dauer bekanntgegeben, dein Arbeitgeber rechnet also fix mit diesem Termin. Änderst du deine Pläne, sag so früh wie möglich Bescheid.
- Teilzeit statt Vollzeit zurückkommen. Du musst nicht in Vollzeit einsteigen. Erfüllst du die Voraussetzungen für die Elternteilzeit (3 Jahre Betriebszugehörigkeit, Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten), hast du einen Rechtsanspruch auf reduzierte Arbeitszeit bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, höchstens sieben Jahre abzüglich Mutterschutz und Karenz. Ohne diesen Anspruch bleibt eine einvernehmliche Teilzeitvereinbarung mit deinem Arbeitgeber im selben Zeitraum möglich.
- Alte Stelle nicht mehr vorhanden. Wurde deine bisherige Stelle umstrukturiert oder besetzt, muss dir dein Arbeitgeber eine gleichwertige Tätigkeit anbieten, die deiner ursprünglichen Verwendung und Einstufung entspricht.
- Gehalt und Einstufung. Deine Karenzzeit zählt für Dienstzeit-abhängige Ansprüche wie Vorrückungen oder Kündigungsfristen mit, dein Gehalt darf durch die Karenz nicht schlechter eingestuft werden als vor deiner Abwesenheit.
- Wenn du gar nicht mehr zurückwillst. Du kannst dein Arbeitsverhältnis nach der Karenz auch regulär kündigen. Der besondere Kündigungsschutz endet dann 4 Wochen nach dem Ende der Karenz, danach gelten die normalen Kündigungsfristen.
Kannst du die Karenz verlängern?
Ja, innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Willst du länger in Karenz bleiben, als du ursprünglich gemeldet hast, musst du das spätestens 3 Monate vor Ende der gemeldeten Karenz deinem Arbeitgeber mitteilen, am besten schriftlich. Verlängern kannst du aber nur bis zur gesetzlichen Höchstdauer, also bis zum 22. Lebensmonat des Kindes bei einem Elternteil oder bis zum 2. Geburtstag, wenn ihr euch die Karenz teilt.
Willst du stattdessen die Karenz zwischen euch neu aufteilen, etwa weil doch der zweite Elternteil übernehmen soll, gilt dafür dieselbe Frist: 3 Monate vorher beim jeweiligen Arbeitgeber anmelden. Insgesamt könnt ihr die Karenz zweimal teilen, das ergibt maximal drei Karenzblöcke.
10. Häufige Fragen zu Karenz & Elternteilzeit
Wie lange dauert die Karenz?
Maximal bis zum 22. Lebensmonat (1 Elternteil) oder bis zum 2. Geburtstag (bei Teilung). Die Mindestdauer pro Karenzteil beträgt 2 Monate.
Kann ich die Karenz vorzeitig beenden?
Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Informiere ihn rechtzeitig über dein Vorhaben.
Was passiert, wenn ich die Meldefrist versäume?
Dann hast du keinen einseitigen Anspruch mehr, die Karenz kann aber weiterhin mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Melde sie deshalb fristgerecht und nachweisbar, am besten schriftlich.
Kann ich nach der Karenz einen anderen Job annehmen?
Ja, du kannst dein Arbeitsverhältnis nach der Karenz regulär kündigen. Der Kündigungsschutz endet 4 Wochen nach Karenzende.
Gilt die Karenz auch für Adoptiv- und Pflegeeltern?
Ja. Adoptiv- und Pflegeeltern haben den gleichen Anspruch auf Karenz und Elternteilzeit.
Wo bekomme ich Beratung?
Bei der Arbeiterkammer deines Bundeslandes (kostenlos für Mitglieder) oder beim Familienservice des Bundeskanzleramts.
Was bedeutet Behaltefrist nach der Karenz?
Damit ist umgangssprachlich der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz gemeint, der bis 4 Wochen nach dem Ende deiner Karenz gilt. Dein Arbeitgeber kann dir in dieser Zeit nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts kündigen.
Muss mein Arbeitgeber mich nach der Karenz auf meine alte Stelle zurücknehmen?
Du hast Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit der gleichen Verwendung wie vor der Karenz. Ist eine Beschäftigung am alten Arbeitsplatz nicht möglich, muss dir dein Arbeitgeber eine gleichwertige, vertragskonforme Tätigkeit anbieten, keine schlechtere.
Karenz & Finanzen planen
Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe: unser Familienkompass+ hilft euch, die Karenzzeit finanziell optimal zu gestalten.
Zum Familienkompass+ →Weiterlesen im Finanzguide
Arbeiterkammer Österreich: Karenz-Regelung | Sozialministerium: Elternkarenz | Sozialministerium: Elternteilzeit | oesterreich.gv.at: Elternkarenz | WKO: Karenz & Elternteilzeit
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
Stand: September 2026