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Familienzeitbonus (Papamonat) Österreich

Familienzeitbonus (Papamonat) Österreich 2026: Höhe, Antrag & Voraussetzungen

Familienzeitbonus & Papamonat 2026: Höhe, Antrag & alle Infos für Väter

Dein Kind ist gerade geboren und du willst als Vater die ersten Wochen voll für deine Familie da sein? Dann hast du Anspruch auf den Familienzeitbonus – die finanzielle Unterstützung für Väter in Österreich. Hier findest du alles zu Höhe, Dauer, Voraussetzungen und den Unterschied zum Papamonat.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Höhe: 54,87 € pro Tag – bis zu 1.700,97 € für 31 Tage.
  • Dauer: Wahlweise 28, 29, 30 oder 31 zusammenhängende Tage.
  • Zeitrahmen: Innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt.
  • Antragsfrist: Spätestens 121 Tage nach der Geburt beim Krankenversicherungsträger.
  • Keine Anrechnung auf das Kinderbetreuungsgeld (seit 2023).
  • 2026: Keine Valorisierung – Betrag bleibt auf 2025-Niveau.

1. Was ist der Familienzeitbonus?

Der Familienzeitbonus ist eine Geldleistung für Väter, die unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen und sich ausschließlich der Familie widmen. Er wurde 2017 eingeführt und soll Väter ermutigen, sich aktiv an der frühen Kinderbetreuung zu beteiligen.

Der Familienzeitbonus wird vom Krankenversicherungsträger (in der Regel die ÖGK) ausbezahlt und steht auch gleichgeschlechtlichen Adoptiv- oder Dauerpflegeeltern zu, die sich in der Situation eines Vaters befinden.

2. Familienzeitbonus vs. Papamonat: Der Unterschied

Obwohl die Begriffe oft synonym verwendet werden, sind es zwei getrennte Ansprüche:

PapamonatFamilienzeitbonus
Was?Arbeitsrechtliche FreistellungGeldleistung
Wer zahlt?Niemand – Karenz ohne EntgeltKrankenversicherungsträger (z.B. ÖGK)
Dauer1 Monat (während Beschäftigungsverbot der Mutter)28–31 Tage (innerhalb von 91 Tagen ab Geburt)
Antrag beiArbeitgeberKrankenversicherungsträger
GesetzVäterkarenzgesetz (VäKG)Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG)
Wichtig: Beide Ansprüche müssen separat beantragt und zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Die gewählte Bezugsdauer des Familienzeitbonus muss mit der Dauer der Dienstfreistellung (Papamonat) exakt übereinstimmen.

3. Höhe und Bezugsdauer 2026

Der Familienzeitbonus beträgt 54,87 € pro Tag. Die Gesamthöhe hängt von der gewählten Bezugsdauer ab:

Gewählte DauerGesamtbetrag
28 Tage1.536,36 €
29 Tage1.591,23 €
30 Tage1.646,10 €
31 Tage1.700,97 €

Du musst bei der Antragstellung eine der vier Varianten verbindlich wählen. Eine einmalige Änderung ist bis 182 Tage nach der Geburt möglich.

Die Valorisierung (jährliche Inflationsanpassung) wurde für 2026 und 2027 ausgesetzt – der Tagesbetrag bleibt auf dem Stand von 2025.

4. Voraussetzungen

Um den Familienzeitbonus zu erhalten, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Erwerbstätigkeit

  • In den letzten 182 Tagen vor Bezugsbeginn muss eine ununterbrochene, in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sein
  • Unterbrechungen von bis zu 14 Tagen sind unschädlich
  • Kein Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Weiterbildungsgeld in diesem Zeitraum
  • Zeiten der Väterkarenz (bis zum 2. Geburtstag des älteren Kindes) sind gleichgestellt

Gemeinsamer Haushalt

  • Vater, Mutter und Kind müssen an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sein
  • Eine verspätete Hauptwohnsitzmeldung des Neugeborenen von bis zu 10 Tagen ist unproblematisch
  • Ausnahme bei medizinisch bedingtem Krankenhausaufenthalt von Kind oder Mutter

Weitere Voraussetzungen

  • Familienbeihilfe muss für das Kind bezogen werden
  • Lebensmittelpunkt aller drei Personen in Österreich
  • Tatsächliche Unterbrechung aller Erwerbstätigkeiten – Urlaub und Krankenstand zählen nicht
Achtung – häufiger Fehler: Ein Gebührenurlaub oder Krankenstand gilt nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Wer in den Urlaub geht statt Familienzeit zu beantragen, hat keinen Anspruch auf den Familienzeitbonus! Du brauchst eine echte Freistellung – z.B. Sonderurlaub ohne Entgelt oder den Papamonat.

5. Antrag: Schritt für Schritt

Schritt 1: Papamonat beim Arbeitgeber melden

Melde die geplante Familienzeit frühestens 4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin und spätestens zum tatsächlichen Geburtstermin bei deinem Arbeitgeber an. Lege die gewünschte Dauer und den Starttermin fest.

Schritt 2: Familienzeitbonus beim Krankenversicherungsträger beantragen

Stelle den Antrag beim Krankenversicherungsträger (meist ÖGK), bei dem du am letzten Tag vor der Familienzeit versichert warst. Dem Antrag muss die Anlage 1 (Nachweis über die Familienzeit) beigelegt werden.

Schritt 3: Fristen beachten

  • Bezugsbeginn: Frühestens am Tag der Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus (Ausnahme: Hausgeburt)
  • Bezugszeitraum: Vollständig innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt
  • Antragsfrist: Spätestens 121 Tage nach der Geburt
  • Änderung der Bezugsdauer: Einmalig möglich bis 182 Tage nach der Geburt
Achtung: Eine verspätete Antragstellung führt zum vollständigen Anspruchsverlust. Stelle den Antrag so früh wie möglich!

6. Timing: Papamonat und Familienzeitbonus abstimmen

Die häufigste Fehlerquelle ist die mangelnde Abstimmung zwischen Papamonat (arbeitsrechtlich) und Familienzeitbonus (Geldleistung):

  • Der Papamonat kann nur während des Beschäftigungsverbots der Mutter genommen werden (in der Regel 8 Wochen nach der Geburt)
  • Der Familienzeitbonus muss innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt vollständig konsumiert werden
  • Liegt das Beschäftigungsverbot der Mutter über dem 91. Tag hinaus (z.B. bei Kaiserschnitt mit 12 Wochen), kann es sein, dass der Papamonat zwar möglich ist, aber kein Familienzeitbonus mehr dafür bezogen werden kann
Tipp: Plant die Familienzeit idealerweise so, dass Papamonat und Familienzeitbonus genau den gleichen Zeitraum abdecken. Startet möglichst bald nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, dann seid ihr auf der sicheren Seite.

7. Kranken- und Pensionsversicherung

Während des Familienzeitbonus-Bezugs bist du:

  • Teilversichert in der Krankenversicherung – dein Versicherungsschutz bleibt aufrecht
  • Pflichtversichert in der Pensionsversicherung – die Familienzeit zählt als Versicherungszeit

Die Arbeitsunterbrechung gilt als eigenständiger Versicherungszeitraum, nicht als unbezahlter Urlaub. Nach Ende der Familienzeit ist eine erneute Anmeldung beim Arbeitgeber notwendig.

8. Familienzeitbonus und Kinderbetreuungsgeld

Seit 2023 wird der Familienzeitbonus nicht mehr auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet. Das bedeutet: Wenn der Vater später selbst Kinderbetreuungsgeld bezieht, bleibt der volle Anspruch bestehen – unabhängig davon, ob er den Familienzeitbonus erhalten hat.

Das war früher anders: Bei Geburten bis Ende 2022 wurde der Familienzeitbonus vom Kinderbetreuungsgeld abgezogen.

Wichtig: Tage des Familienzeitbonus-Bezugs zählen nicht als Kinderbetreuungsgeld-Bezugszeit. Sie werden daher auch nicht für den Partnerschaftsbonus (mind. 124 Tage KBG pro Elternteil) angerechnet.

9. Selbstständige Väter

Auch selbstständig Erwerbstätige haben Anspruch auf den Familienzeitbonus – sie müssen dafür ihre Tätigkeit ebenfalls unterbrechen.

Als Nachweis der Unterbrechung dient grundsätzlich die Anzeige über den Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung. Ist diese nicht zumutbar (z.B. als Arbeitgeber, Gesellschafter einer GmbH), können alternative Nachweise bei der SVS eingereicht werden, etwa Auszüge aus dem Lohnkonto, dokumentierte Erklärungen gegenüber Kunden oder Hinweise auf der Website.

10. Häufige Fallstricke

  • Urlaub statt Familienzeit: Wer normalen Urlaub nimmt, hat keinen Anspruch. Es muss eine echte Freistellung sein.
  • Krankenstand: Auch ein Krankenstand zählt nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit.
  • Keine Hauptwohnsitzmeldung: Alle drei Personen (Vater, Mutter, Kind) müssen am selben Hauptwohnsitz gemeldet sein.
  • Fristversäumnis: Antrag später als 121 Tage nach Geburt = Totalverlust.
  • Bezug außerhalb der 91 Tage: Die gesamte Bezugsdauer muss innerhalb von 91 Tagen ab Geburt liegen.
  • Erwerbstätigkeit im Ausland: Bei kranken- und pensionsversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit im EU/EWR-Ausland besteht kein Anspruch auf den österreichischen Familienzeitbonus.
Anteiliger Anspruch: Seit einer Rechtsprechungsänderung 2022 verfällt der Familienzeitbonus nicht mehr zur Gänze, wenn an einzelnen Tagen eine Voraussetzung nicht erfüllt ist. Es besteht ein anteiliger Anspruch für die Tage, an denen alle Bedingungen erfüllt waren.

11. Häufige Fragen zum Familienzeitbonus

Wie hoch ist der Familienzeitbonus 2026?

54,87 € pro Tag. Bei 31 Tagen sind das insgesamt bis zu 1.700,97 €.

Muss der Familienzeitbonus versteuert werden?

Nein, der Familienzeitbonus ist steuerfrei. Er unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt.

Kann ich den Familienzeitbonus auch als Teilzeitkraft beziehen?

Ja, solange du in den letzten 182 Tagen ununterbrochen kranken- und pensionsversicherungspflichtig erwerbstätig warst. Ob Vollzeit oder Teilzeit spielt keine Rolle.

Was passiert bei einer Frühgeburt?

Bei einer Frühgeburt oder einem längeren Krankenhausaufenthalt des Kindes gelten Sonderregelungen: Der gemeinsame Haushalt wird ausnahmsweise angenommen, wenn der Vater das Kind regelmäßig im Krankenhaus betreut (durchschnittlich mind. 2 Stunden täglich).

Kann auch die Mutter den Familienzeitbonus beziehen?

Nein. Der Familienzeitbonus ist als Vaterschaftsleistung konzipiert. Anspruchsberechtigt sind Väter, Adoptivväter, Dauerpflegeväter und gleichgeschlechtliche Adoptiv- oder Dauerpflegemütter in der Situation eines Vaters.

Wo bekomme ich persönliche Beratung?

Beim Familienservice des Bundeskanzleramts unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 240 014 (Mo–Do, 9–15 Uhr) oder bei deiner ÖGK-Landesstelle.

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Quellen & Rechtsgrundlagen:
Bundeskanzleramt – Familienzeitbonus | Arbeiterkammer – Papamonat & Familienzeitbonus | ÖGK – Familienzeitbonus | WKO – Familienzeitbonus | oesterreich.gv.at – Familienzeitbonus für Väter

Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
Stand: Februar 2026
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wende dich an das Familienservice (0800 240 014), die Arbeiterkammer oder deinen Krankenversicherungsträger. Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen – Fehler und Irrtümer vorbehalten.