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Kindergeld Deutschland

Kindergeld 2026: Höhe, Antrag, Auszahlung & Kinderfreibetrag

Kindergeld 2026: Höhe, Antrag, Auszahlung & Kinderfreibetrag

Kindergeld ist die bekannteste Familienleistung in Deutschland – und für die meisten Familien die wichtigste monatliche Unterstützung. 2026 gibt es 259 Euro pro Kind und Monat, ausgezahlt von der Familienkasse. Hier erfährst du alles zu Anspruch, Antragstellung, Auszahlungsterminen und dem Zusammenspiel mit dem Kinderfreibetrag.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Höhe 2026: 259 € pro Kind und Monat – einheitlich für alle Kinder.
  • Kinderfreibetrag 2026: 9.756 € pro Kind und Jahr (Günstigerprüfung durch das Finanzamt).
  • Dauer: Bis zum 18. Geburtstag, bei Ausbildung/Studium bis 25.
  • Antrag: Bei der Familienkasse – online, per Post oder persönlich.
  • Einkommensunabhängig: Jede Familie mit Kindern hat Anspruch, unabhängig vom Einkommen.
  • Kinderzuschlag: Zusätzlich bis zu 297 €/Monat für Familien mit geringem Einkommen.

1. Kindergeld 2026: Höhe & Entwicklung

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat. Der Betrag gilt für alle Kinder gleichermaßen – unabhängig von der Anzahl der Kinder in der Familie. Seit 2023 gibt es keine Staffelung mehr nach Kinderzahl.

Entwicklung des Kindergeldes

Jahr Kindergeld pro Kind/Monat Pro Kind/Jahr
2022 219 € (1.+2. Kind), 225 € (3.), 250 € (ab 4.) 2.628–3.000 €
2023 250 € (einheitlich) 3.000 €
2024 250 € 3.000 €
2025 255 € 3.060 €
2026 259 € 3.108 €
Familienrechnung: Eine Familie mit zwei Kindern erhält 2026 insgesamt 6.216 Euro Kindergeld pro Jahr (2 × 259 € × 12). Bei drei Kindern sind es 9.324 Euro. Die Erhöhung um 4 Euro pro Kind bringt 48 Euro mehr pro Jahr und Kind.

2. Wer hat Anspruch?

Kindergeld steht grundsätzlich allen Eltern zu, die in Deutschland wohnen und Kinder haben – unabhängig vom Einkommen. Der Anspruch ist im Einkommensteuergesetz (§§ 31, 32, 62–78 EStG) und im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt.

Voraussetzungen

  • Du hast deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (oder in einem EU-/EWR-Staat bzw. der Schweiz).
  • Das Kind lebt in deinem Haushalt oder du trägst überwiegend die Unterhaltskosten.
  • Du hast die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine gültige Aufenthaltsgenehmigung (bei Nicht-EU-Bürgern: mit Arbeitserlaubnis).

Für welche Kinder?

  • Leibliche Kinder
  • Adoptivkinder
  • Pflegekinder (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Stiefkinder, die im Haushalt leben
  • Enkelkinder, die im Haushalt aufgenommen wurden

Kindergeld wird immer nur an eine Person ausgezahlt – in der Regel an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Bei getrennt lebenden Eltern erhält grundsätzlich derjenige das Kindergeld, bei dem das Kind wohnt.

3. Dauer: Bis wann gibt es Kindergeld?

Situation Kindergeld bis
Grundsätzlich 18. Geburtstag
Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst 25. Geburtstag
Arbeitssuchend gemeldet (ohne Ausbildungsplatz) 21. Geburtstag
Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten Max. 4 Monate (bis 25)
Kind mit Behinderung (kann sich nicht selbst versorgen) Ohne Altersgrenze
Bei volljährigen Kindern in Zweitausbildung: Wenn dein Kind nach einer abgeschlossenen Erstausbildung eine weitere Ausbildung macht und dabei mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, entfällt der Kindergeldanspruch. Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen zählen in der Regel nicht.

4. Antrag stellen

Wo beantragen?

Kindergeld wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Beamte ist die jeweilige Dienststellenkasse (z. B. Landesbesoldungsstelle) zuständig.

Wie beantragen?

  • Online: Über das Portal der Familienkasse (www.familienkasse.de) – einfach und ohne Unterschrift.
  • Per Post: Formulare herunterladen, ausfüllen und an die zuständige Familienkasse schicken.
  • Persönlich: In einer Geschäftsstelle der Familienkasse.

Benötigte Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Kindes und des Antragstellers
  • Bankverbindung
  • Bei volljährigen Kindern: Ausbildungs-/Studienbescheinigung, Immatrikulationsbescheinigung oder Nachweis über Freiwilligendienst
Rückwirkend: Kindergeld wird maximal 6 Monate rückwirkend gezahlt. Stelle den Antrag daher zeitnah nach der Geburt.

5. Auszahlung & Termine

Das Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse überwiesen. Der Auszahlungstermin richtet sich nach der Endziffer deiner Kindergeldnummer. Die Kindergeldnummer findest du auf deinem Kindergeldbescheid.

Die konkreten Auszahlungstermine veröffentlicht die Familienkasse für jedes Jahr im Voraus auf ihrer Website. Die Auszahlung erfolgt in der Regel zwischen dem 3. und dem 23. eines jeden Monats – je nachdem, welche Endziffer deine Kindergeldnummer hat (Endziffer 0 = Anfang des Monats, Endziffer 9 = Ende des Monats).

Wichtige Hinweise zur Auszahlung

  • Die Erhöhung auf 259 € erfolgt automatisch – du musst keinen neuen Antrag stellen.
  • Bei Änderungen (Umzug, neue Bankverbindung, Geburt eines weiteren Kindes) musst du die Familienkasse informieren.
  • Kindergeld wird auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit gezahlt.

6. Kinderfreibetrag vs. Kindergeld

Neben dem Kindergeld gibt es den steuerlichen Kinderfreibetrag. Beides zusammen gibt es nicht – das Finanzamt prüft automatisch, was für dich günstiger ist (Günstigerprüfung).

Kinderfreibetrag 2026

Freibetrag Betrag 2026 Pro Elternteil
Kinderfreibetrag (Existenzminimum) 6.828 € 3.414 €
Freibetrag für Betreuung, Erziehung, Ausbildung 2.928 € 1.464 €
Gesamt pro Kind 9.756 € 4.878 €

Wann lohnt sich der Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag lohnt sich gegenüber dem Kindergeld erst ab einem höheren Einkommen. Als Faustregel gilt: Bei verheirateten Paaren (Zusammenveranlagung) wird der Freibetrag ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 80.000 Euro vorteilhafter. Für rund 90 % aller Familien ist das Kindergeld die bessere Variante.

Du musst nichts tun: Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung automatisch durch. Wenn der Kinderfreibetrag günstiger ist, wird das bereits erhaltene Kindergeld mit der Steuererstattung verrechnet. Wichtig: Für die Berücksichtigung des Freibetrags musst du eine Steuererklärung abgeben.

7. Kinderzuschlag (KiZ)

Familien mit geringem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag erhalten. Er beträgt 2026 maximal 297 Euro pro Kind und Monat.

Voraussetzungen

  • Du beziehst Kindergeld für das Kind.
  • Du hast ein Mindesteinkommen (bei Alleinerziehenden: 600 €, bei Paaren: 900 € brutto/Monat).
  • Dein Einkommen reicht nicht oder nur knapp für die gesamte Familie.
  • Mit dem KiZ + Kindergeld + Wohngeld wäre der Bedarf der Familie gedeckt (kein Bürgergeld-Anspruch).

Der Kinderzuschlag wird ebenfalls bei der Familienkasse beantragt – am besten online über den KiZ-Lotsen auf der Website der Familienkasse, der prüft, ob du anspruchsberechtigt bist.

KiZ + Bildung und Teilhabe: Wer Kinderzuschlag erhält, hat automatisch Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket – z. B. kostenloses Schulessen, Zuschuss zu Schulbedarf, Nachhilfe und Vereinsbeiträge.

8. Anrechnung auf andere Leistungen

Leistung Anrechnung des Kindergeldes
Elterngeld Keine Anrechnung – Kindergeld und Elterngeld werden unabhängig gezahlt
Bürgergeld / Sozialhilfe Wird als Einkommen des Kindes angerechnet
Wohngeld Wird als Einkommen berücksichtigt
Unterhalt Hälftige Anrechnung auf den Barunterhalt
BAföG Kindergeld wird nicht auf BAföG angerechnet
Kinderzuschlag Kindergeld + KiZ werden gemeinsam betrachtet, Kindergeld selbst wird nicht abgezogen

9. Sonderfälle

Getrennt lebende Eltern

Das Kindergeld wird an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt. Der andere Elternteil kann das halbe Kindergeld auf seinen Barunterhalt anrechnen. Bei Wechselmodell (Kind lebt zu gleichen Teilen bei beiden Eltern) können sich die Eltern einigen, wer das Kindergeld erhält.

Im Ausland lebende Kinder

Für Kinder, die in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz leben, besteht grundsätzlich Kindergeldanspruch. Bei Kindern in Drittstaaten gibt es in der Regel kein deutsches Kindergeld, es sei denn, ein Sozialversicherungsabkommen sieht etwas anderes vor.

Kindergeld und Minijob des Kindes

Ein Minijob (bis 556 €/Monat in 2026) des Kindes hat keinen Einfluss auf den Kindergeldanspruch – weder bei minderjährigen noch bei volljährigen Kindern in Erstausbildung. Erst bei einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden/Woche nach einer abgeschlossenen Erstausbildung kann der Anspruch entfallen.

Kindergeld für Flüchtlinge

Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit bestimmten Aufenthaltstiteln haben Anspruch auf Kindergeld. Asylbewerber im laufenden Verfahren in der Regel nicht, es sei denn, sie besitzen eine Beschäftigungserlaubnis und sind erwerbstätig.

10. Häufige Fragen

Wie hoch ist das Kindergeld 2026?

259 Euro pro Kind und Monat – einheitlich für alle Kinder. Die Erhöhung um 4 Euro gegenüber 2025 erfolgt automatisch.

Bis wann bekommt man Kindergeld?

Bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus bis 25 bei Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst. Für Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst versorgen können, gibt es keine Altersgrenze.

Muss ich einen neuen Antrag stellen wegen der Erhöhung?

Nein, die Erhöhung auf 259 Euro wird automatisch von der Familienkasse umgesetzt. Du musst nichts tun.

Was ist der Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag?

Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt (259 €/Monat). Der Kinderfreibetrag (9.756 €/Jahr) mindert dein zu versteuerndes Einkommen. Das Finanzamt prüft automatisch, was für dich günstiger ist. Für ca. 90 % der Familien ist das Kindergeld die bessere Option.

Wird Kindergeld auf Bürgergeld angerechnet?

Ja, das Kindergeld wird beim Bürgergeld als Einkommen des Kindes berücksichtigt und senkt den Bürgergeld-Anspruch entsprechend.

Kann ich Kindergeld und Kinderzuschlag gleichzeitig bekommen?

Ja! Der Kinderzuschlag (max. 297 €/Monat) wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt und richtet sich an Familien, deren Einkommen knapp nicht ausreicht. Beides zusammen wird bei der Familienkasse beantragt.

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Quellen: Familienkasse / Bundesagentur für Arbeit, Einkommensteuergesetz (EStG), Bundeskindergeldgesetz (BKGG), Familienportal des Bundes, Bundesfinanzministerium.
Stand: Februar 2026
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindlich sind die geltenden Gesetze und die Auskünfte der zuständigen Familienkasse. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Haftung.